Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 182 Berechnungsgrundlagen
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 29/17 Rgesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen - forstwirtschaftliches Unternehmen - Umlagejahr 2013 - Beitrag - Satzung - bundeseinheitlicher Träger - Beitragsgestaltung - Risikogruppen - Differenzierung - KostenprivilegierungZitiert von 29
- LSG Thüringen, 25.05.2023 – L 1 U 1091/20
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2006 – L 10 U 1323/04
- BSG, 23.06.2020 – B 2 U 14/18 RLandwirtschaftliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids - Beitragspflicht - landwirtschaftlicher Unternehmer - Jagdunternehmer - Mitglied einer Jagdpächtergemeinschaft - Beitragsfestsetzung - rechtmäßiges und verfassungsmäßiges Satzungsrecht - Risikogruppen - Jagdfläche - Beitragshaftung: Inanspruchnahme als Gesamtschuldner - Ermessensausübung - Ermessensreduzierung auf NullZitiert von 14
- LSG Hessen, 22.02.2022 – L 3 U 86/20Zitiert von 2
- LSG Thüringen, 09.07.2020 – L 1 U 131/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.07.2024 – B 2 U 28/23 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ordnungsgemäße Begründung der grundsätzlichen Bedeutung - keine klärungsbedürftige Rechtsfrage: Deckelung des Grundbeitrags der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Verstoß gegen Art 3 GG und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)Zitiert von 1
- SG München, 25.08.2023 – S 1 U 5011/23
- LSG Bayern, 27.01.2023 – L 1 U 236/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/182#abs-1 (1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/182#abs-2 (2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/182#abs-3 (3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/182#abs-4 (4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/182#abs-5 (5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/182#abs-6 (6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.